Bra oppsummering for de som har mistet oversikten over det som skjer i Tyskland (hentet fra
http://www.hk24.de/)
Dosenpfand, Pflichtpfand
Dosenpfand bisher:
Seit dem 1. Januar 2003 gilt die Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen. Am 19. Juni 2003 hat das Bundeskabinett beschlossen, die Pfandpflicht zu vereinfachen. Diese neue Regelung ist am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten. Lesen Sie dazu bitte die Hinweise zur Umsetzung des "Zwangspfandes". Neben Fragen & Antworten erhalten Sie dort Adressen von Anbietern für Rücknahmesysteme, Rücknahmeautomaten und Pfandlabeln.
Dosenpfand ab 2005:
Das Dosenpfand wird in zwei Schritten einfacher.
Schritt 1:
Ab dem 7. Mai 2005 wird es zunächst keine unterschiedlichen Pfandsummen mehr geben. Für Bier, Wasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure in Dosen und Einwegflaschen werden einheitlich 25 Cent berechnet. Das Drei-Liter-Party-Bierfass wird pfandfrei. Die sogenannten „Insellösungen“ der Discounter haben 2005 noch Bestand.
Dosenpfand ab 2006:
Schritt 2:
Ab 2006 gilt: Jeder, der Einwegverpackungen verkauft, muss auch alle Einwegverpackungen zurücknehmen. Ab Frühjahr 2006 entfallen auch die verwirrenden Ausnahmen für Eistee und Sportgetränke ohne Kohlensäure sowie Alcopops. Sie alle sind dann ebenfalls pfandpflichtig (25 Cent), wenn sie in Einwegbehältern verkauft werden. Pfandfrei bleiben Getränke in Kartons, Schlauchbeuteln und großen Partyfässern. Weiterhin pfandfrei bleiben Milch, Säfte, Wein, Spirituosen, Fitness- und Diätdrinks.
Fragen & Antworten rund um die Pfandpflicht
1. Wofür muss Pfand gezahlt werden?
Das Pfand betrifft bisher die Getränkebereiche Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure. Es gilt unabhängig vom Verpackungsmaterial, das heißt für Dosen, Einweg-Glas- und Einweg-Plastikflaschen, so genannte Partydosen (5-Liter-"Fässer bzw. Großblechdosen) oder 5-Liter-Kanister.
a) Bier:
Auf alle bierhaltigen Getränke einschließlich Biermischgetränke muss Pfand erhoben werden. Dazu zählen auch alkoholfreies Bier, Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade, Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss), Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (zum Beispiel Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila-Aroma). Auf die Einhaltung des Reinheitsgebots kommt es nicht an.
B) Mineralwasser:
Alle Wasser-Getränke, also Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure, Quellwasser, Heilwasser, Tafelwasser und auch andere Wässer, wie zum Beispiel "Near water -Produkte", unterliegen unabhängig von Zusätzen der Pfandpflicht (u.a. aromatisiertes Wasser, Wasser mit Koffein oder Wasser mit Sauerstoff).
c) Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure:
Alle kohlensäurehaltigen Getränke, die keine oder nur sehr geringe Mengen Alkohol enthalten, sind ebenfalls zu bepfanden. Hierzu gehören neben Cola und Limonaden auch
- Mischungen von Fruchtsaft und kohlensäurehaltigem Mineralwasser (wie Apfelschorle),
- diätetische Getränke mit Kohlensäure,
- Sportgetränke mit Kohlensäure,
- sogenannte Energy-Drinks mit Kohlensäure,
- Tee- oder Kaffeegetränke mit Kohlensäure,
- Bittergetränke mit Kohlensäure und andere Getränke mit Kohlensäure.
Wichtig: Die Kohlensäure ist hier das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung.
2. Was ist pfandfrei?
Fruchtsäfte und andere Getränken ohne Kohlensäure, Wein, Sekt, Spirituosen und Milch sind pfandfrei. Nach geltendem Recht wird aber zum 1. April 2005 die Pfandpflicht auch bei Fruchtsäften und anderen kohlensäurefreien Getränken ausgelöst. Joghurt- und Kefirgetränke sind ebenfalls pfandfrei. Spirituosen-Misch-getränke (wie zum Beispiel Wodka-Lemon) werden - nach derzeit geltendem Recht - wie Spirituosen behandelt. Sie sind daher von der Pfandpflicht ausgenommen.
3. Wie hoch ist das Pfand?
Das Pfand für Einwegverpackungen bis zu 1,5 Liter beträgt 25 Cent. Über 1,5 Liter sind 50 Cent Pfand zu zahlen. Das Pfand für Einwegverpackungen ist also höher als das Mehrwegpfand.
4. Müssen Händler alle Einweg-Getränkeverpackungen zurücknehmen?
- Nur dem Ladensortiment entsprechende Verpackungen müssen zurückgenommen werden (gleiche Art, Form, Größe; unabhängig vom Hersteller).
- Achtung: Kioske und Läden unter 200 qm dürfen alle Flaschen und Dosen der Marken ablehnen, die sie nicht verkaufen.
Grafik: Das Dosenpfand ab 1. Oktober
Weiter soll ein einheitliches Rücknahmesystem und eine Clearingstelle eingerichtet werden. Eine Clearingstelle ist nötig, weil ein Händler nicht zwangsläufig genauso viel Pfand an die Kunden auszahlt, wie er zuvor von ihnen eingenommen hat. Den Ausgleich der Zahlungsströme soll dann eine Verrechnungsstelle (Clearingsstelle) eingerichtet werden. Die angebotenen Rücknahmesysteme betreiben ein internes Pfandclearing. An einem systemübergreifenden „Inter-Clearing“ wird derzeit gearbeitet.
5. Wie wird mit importierten Getränken verfahren?
Die importierten Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht ebenso wie die in Deutschland abgefüllten Getränkeverpackungen. Das heißt, die Vertreiber müssen sie auch bepfanden, zurücknehmen und verwerten.
6. Was gilt beim Export von Einweg-Getränkeverpackungen?
Exportware sind Getränkeverpackungen, die außerhalb Deutschlands an den Endverbraucher abgegeben werden. Exportware ist pfandfrei. Dagegen sind Getränke in Einwegverpackungen, die der Endverbraucher im Inland erwirbt, pfandpflichtig. Dies gilt auch, wenn sie direkt nach dem Kauf ins Ausland gebracht werden.
7. Was geschieht mit „alten“ Dosen?
Einweg-Getränkeverpackungen, die vor dem 1. Januar 2003 verkauft wurden, müssen Händler nicht zurücknehmen. Für sie wurde noch kein Pfand erhoben, deshalb ist keine Rückzahlung möglich. Sogar beschädigte Verpackungen müssen zurückgenommen werden, sofern die Marke erkennbar ist. Im Laufe des Jahres 2003 sollen Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Kennzeichen versehen sein. Die Rücknahme durch Automaten kann dann nur mit unversehrtem Kennzeichen erfolgen.
8. Welche Rücknahmesysteme für Dosen und Einwegflaschen gibt es?
Die wichtigsten Rücknahmesysteme
9. Was kann bei Verstößen gegen die Pfandpflicht passieren?
Die Verbraucherzentralen fordern Verbraucher zur Kontrolle auf. Verstöße sollen mit einer Musterbeschwerde an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Bußgelder können drohen.
10. Wie wird das Dosenpfand steuerlich behandelt?:
Steuerrechtlich ist das Pfandgeld Teil des Entgelts und unterliegt der Umsatzsteuer. Das Dosenpfand (25 Cent bzw. 50 Cent) wird nach § 8 Verpackungsordnung als Bruttopfand (also inklusive Umsatzsteuer) bezeichnet. Bisher berechnen die Einzelhändler diesen Betrag dem Kunden inklusive Mehrwertsteuer und rechnen monatlich bzw. vierteljährlich bei der Umsatzsteuervoranmeldung darüber ab. Dadurch verbleiben derzeit positive Pfandsalden bei den Einzelhändlern. Die im Pfandgeld enthaltenen Mehrwertsteuerbeträge sind anzumelden und abzuführen.
Ertragssteuerlich sind Pfandzahlungen mit Betriebseinnahmen gleichzusetzen. Für fällige spätere Pfandrückzahlungen ist eine Rückstellung in Höhe der tatsächlich zu erwartenden Zahlung zu bilden.